Insolvenz in Irland

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Was ist eine EU-Insolvenz?

Die EU-Insolvenz ist ein Verfahren, das überschuldeten Personen aus der Europäischen Union (EU-Bürger) die Möglichkeit bietet, ihre Schulden zu regulieren und einen finanziellen Neuanfang zu beginnen. Dieses Verfahren basiert auf einer EU-Verordnung, die im Jahr 2019 in Kraft trat und darauf abzielt, überschuldeten Verbrauchern eine zweite Chance (2nd Chance) zu ermöglichen.

Die Insolvenz stellt eine rechtliche Möglichkeit dar, sich von Schulden zu befreien, die aufgrund der eigenen finanziellen Situation nicht mehr beglichen werden können. Ein Beispiel hierfür ist das Insolvenzverfahren in Irland, bei dem Schuldner bereits nach 12 Monaten von ihren Schulden befreit werden können, sofern alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Dies ermöglicht einen finanziellen Neustart.

Bevor Sie jedoch den Schritt in die Insolvenz wagen können, ist es erforderlich, dass Sie in Ihrem Heimatland (z.B. Deutschland) alle notwendigen Vorbereitungen treffen und Ihre finanzielle Situation ordnen. Wir stehen Ihnen in diesem Prozess beratend zur Seite und lassen Sie nicht allein.

Das Verfahren bietet überschuldeten Privatpersonen die Möglichkeit, sich von ihrer Schuldenlast zu befreien und einen Neuanfang zu wagen, ohne dauerhaft in der Schuldenfalle gefangen zu bleiben.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Umzug ins Ausland zur Durchführung einer Insolvenz rechtlich zulässig ist, sind die wesentlichen rechtlichen Grundlagen und Missverständnisse zu diesem Thema wie folgt erklärt.

  1. Kein Tatbestand des Insolvenzbetrugs

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff “Insolvenzbetrug” weder im Strafgesetzbuch (StGB) der Bundesrepublik Deutschland noch in der Insolvenzordnung (InsO) rechtlich verankert ist. Es gibt keinen Straftatbestand, der den Umzug eines Schuldners ins Ausland mit dem Ziel, dort ein Insolvenzverfahren durchzuführen, unter Strafe stellt.

Der Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat zur Abwicklung einer Insolvenz ist daher grundsätzlich nicht rechtswidrig, sofern der Schuldner sich an die bestehenden rechtlichen Vorschriften hält.

  1. Rechte der Gläubiger bleiben gewahrt

Gemäß der geltenden Rechtsprechung und den gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union werden die Rechte der Gläubiger durch eine Insolvenz im Ausland nicht beeinträchtigt. Beispielhaft sei die Durchführung einer Privatinsolvenz in Irland genannt. Gläubiger haben hierbei die Möglichkeit, ihre Forderungen im Rahmen des Verfahrens anzumelden, auch wenn dieses im Ausland abgewickelt wird.

Zudem ist eine kürzere Verfahrensdauer, wie sie in einigen EU-Staaten vorgesehen ist, kein Nachteil für die Gläubiger. Sie erhalten dieselben Rechte zur Forderungsanmeldung und -durchsetzung wie im Herkunftsland des Schuldners.

  1. Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU

Die Europäische Union garantiert ihren Bürgern gemäß Artikel 49 bis 55 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Reise- und Niederlassungsfreiheit. Dies bedeutet, dass jeder EU-Bürger das Recht hat, sich in jedem Mitgliedstaat der EU aufzuhalten und dort seine wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen zu verfolgen. Dieses Recht umfasst auch die Wahl des Landes, in dem ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden soll.

Die Freizügigkeit innerhalb der EU ist ein fundamentales Prinzip, das allen Bürgern der Union universell zusteht. Es gibt keine gesetzlichen Ausschlüsse, die dieses Recht in Bezug auf Insolvenzverfahren einschränken würden.

  1. Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

Selbstverständlich bleibt Voraussetzung, dass sich der Schuldner an die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes hält. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an den Lebensmittelpunkt (“Center of Main Interests” oder COMI) und die Einhaltung der jeweiligen nationalen Insolvenzvorschriften.

Zusammenfassung

Ein Umzug ins Ausland zur Durchführung einer Insolvenz stellt weder eine Straftat noch eine Rechtswidrigkeit dar, solange die bestehenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Innerhalb der Europäischen Union genießen Bürger das Recht der freien Wahl ihres Aufenthaltsortes sowie der wirtschaftlichen Entfaltung, was auch die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen EU-Mitgliedstaat umfasst.

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